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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2005 - 2 K 549/02   

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https://dejure.org/2005,21920
FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2005 - 2 K 549/02 (https://dejure.org/2005,21920)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.05.2005 - 2 K 549/02 (https://dejure.org/2005,21920)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - 2 K 549/02 (https://dejure.org/2005,21920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen; Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle der Vollbeendigung der Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
    Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen; Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle der Vollbeendigung der Personengesellschaft; Gewinnfeststellung 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen - Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle der Vollbeendigung der Personengesellschaft - Gewinnfeststellung 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1998

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2005 - 2 K 549/02
    Bestrittene Forderungen können grundsätzlich erst am Schluss der Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden oder in dem in anderer Weise, z.B. auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten außergerichtlichen Einigung die Ungewissheit beseitigt worden ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 26.04.1989 - I R 147/84, BFHE 157, 121 , BStBl II 1991, 213 ).
  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2005 - 2 K 549/02
    Dieser Anspruch auf die Werklohnvergütung ist daher auch - abgesehen von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken - grundsätzlich "so gut wie sicher" und somit auch unter dem Gesichtspunkt des kaufmännischen Vorsichtsprinzips als Vermögensgegenstand grundsätzlich zu aktivieren (vgl. hierzu nur BFH, Urteil vom 25.02.1986 - VIII R 134/80, BFHE 147, 8 , BStBl II 1986, 788 ).
  • BFH, 28.11.1974 - V R 36/74

    Halbfertige Bauten - Entlastungsfähigkeit - Vorratsvermögen - Bauunternehmer -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2005 - 2 K 549/02
    Handelt es sich um (unvollendete) Bauten eines Werkunternehmers auf fremdem Grund und Boden, die - wie hier - zum Bilanzstichtag noch nicht abgenommen sind, so werden diese dennoch als Forderungen ausgewiesen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28.11.1974 - V R 36/74, BFHE 115, 71 , BStBl II 1975, 398 ).
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